Leistungsorientierte Bezahlung ja oder nein?

Was ist mit der leistungsorientierten Bezahlung?
Wie steht es mit der Arbeitszufriedenheit und der Arbeitsmotivation?

Dies betrifft die Geltendmachung der Pauschalausschüttung 2009
Höhe der Pauschalausschüttung nach § 18 TVöD (VKA) bei Fehlen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung

Als Rechtschutzbeauftrage beim DBSH Bayern hoffe ich, dass Sie als Mitglied gleich diesen Artikel weg klicken können, weil sie ordnungsgemäß Ihre leistungsorientierte Bezahlung z.B. als Pauschale 2008 und 2009 ausbezahlt bekommen haben. Falls das nicht der Fall wäre, würde diese Info für Sie interessant sein, denn Sie müssten bis zum 30.Juni 2010 einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen.
Nach der tarifvertraglichen Regelung ab 1.1.1007 ist vorgesehen 1% der Entgeltsumme einzubehalten, um im Folgejahr eine leistungsorientierte Bezahlung (LOB), entweder als Pauschale oder als Leistungsprämie aus zu bezahlen.
Fakt ist, dass die Verpflichtung zur jährlichen Ausschüttung besteht und wenn keine Betriebs-oder Dienstvereinbarung vorliegt, dann erfolgt die Ausschüttung an alle Beschäftigte.
Daher sollte jeder Kollege und jede Kollegin -bezahlt nach TvöD (VKA)- prüfen, ob
mit dem Dezember-Entgelt 2009 ein Leistungsentgelt oder als Pauschalausschüttung auf Grundlage des § 18 TVöD (VKA) lediglich in Höhe von 6 Prozent des September-Entgelts 2009 sie erhalten haben.
Also hätte die Pauschalausschüttung für 2009 nunmehr 12 Prozent des September-Entgelts betragen müssen, weil bereits 2008 die erste Ausschüttung möglich gewesen wäre.
Die dbb tarifunion hatte die einvernehmliche Klärung dieser Streitfrage noch in der Einkommensrunde 2010 angestrebt, was im Ergebnis aber nicht gelang. Daher wird nunmehr die individuelle Geltendmachung von Ansprüchen angeraten und außerdem eine gerichtliche Klärung im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen angestrebt. Dem muss ein individueller Antrag beim Arbeitgeber vorliegen.
Zur Wahrung aller Rechte aus dem Jahr 2009 genügt daher eine schriftliche Antragstellung (Geltendmachung) bei der Dienststelle innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD, also bis zum 30. Juni 2010.
Sind Sie davon betroffen, so können sie sich als DBSH Mitglied an die Rechtsschutzbeauftragte Anneliese Jungfer ( jungfer-obis.ev@arcor.de ) wenden.
Dazu haben wir einen Musterantrag von der dbb tarifunion vorliegen.
30.5.2010 Jungfer

Kommentieren ist momentan nicht möglich.

Archive
Impressum

DBSH
Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.
Landesverband Bayern

Anschrift:

Katja Niesert-Matschke
– Landesgeschäftstelle DBSH –
Pfarrgasse 12
85417 Marzling
Tel: 08161/140 145
Mobil: 0178 400 66 52
email: lgst@dbsh-bayern.de

1. Vorsitzende
Sabrina Heinl
s.heinl@dbsh-bayern.de

2. Vorsitzender:
Mathias Kachel
m.kachel@dbsh-bayern.de

DBSH – Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.
Michaelkirchstraße 17/18
10179 Berlin
vertretungsberechtigter Vorstand:

1. Vorsitzender Harald Willkomm,

2. Vorsitzende Nicole Plettau
Sitz: Berlin – Amtsgericht Charlottenburg – Aktenzeichen: VR 27710

Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen ein angenehmeres Surfen zu ermöglichen Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen