Impfen – Priorisierung: DBSH-Anfrage ans Staatsministerium
Der DBSH Bayern hat Kontakt zum Bayrischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aufgenommen. Demnach ist: „der rechtliche Rahmen für die bundesweite Priorisierung die Coronavirus – Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID – 19 – Impfung beruht. Zunächst kann die Impfung nur Personengruppen angeboten werden, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer CO- VID – 19 – Erkrankung haben oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Die CoronaImpfV legt die Reihenfolge für die Impfungen fest: Personen mit höchster Priorität, Personen mit hoher Priorität, Personen mit erhöhter Priorität, alle übrigen Anspruchsberechtigten. Die Einteilung von Personen in die Priorisierungsgruppen der CoronaImpfV erfolgen anhand der persönlichen Merkmal der Impflinge: Alter, Tätigkeitsstätte, besondere Kontaktsituationen oder konkrete Lebensumstände. Die Einordnung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern ist daher aufgrund der vielfältigen und differenzierten Tätigkeiten ohne konkreten Bezug oder die Benennung der Tätigkeitsstätten nicht möglich. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter können sich in allen Priorisierungsgruppen der CoronaImpfV widerfinden oder auch unter keinen der eng definierten Priorisierungstatbestände zu fassen sein. So haben beispielsweise Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen sowie in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind, Anspruch auf Schutzimpfungen mit höchster Priorität (erste Priorisierungsgruppe) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV . Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter hingegen, die in Frauenhäusern tätig sind, haben Anspruch auf Schutzimpfungen mit hoher Priorität (zweite Priorisierungsgruppe) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaImpfV. Tätig sein bedeutet dabei jeweils mehrmals wöchentlich und wiederholt eine Leistung in der genannten Einrichtung zu erbringen. Dies gilt auch für ehrenamtlich tätige Personen. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter können daher unter Angabe ihrer persönlichen Daten und ihrer jeweils zutreffenden Arbeits – und Lebensumstände über das Onlineportal www.impfzentren.bayern einen ihrer individuellen Priorisierung entsprechenden Impftermin erhalten. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter haben eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung zum Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung und zur Prüfung der Priorisierung gegenüber den Leistungserbringern der Schutzimpfung vorzulegen gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV.?“ (Zitat aus dem Schreiben des Ministeriums). Der DBSH Bayern hat das Ministerium darauf aufmerksam gemacht, dass Sozialarbeiter*innen zum Beispiel aus der stationären Jugendhilfe oder dem Kinderschutz bislang in der Priorisierungsstufe 3 eingeordnet sind und hier weiterer Anpassungsbedarf besteht!