Landesarbeitsgericht Hamm: Streik in kirchlichen Einrichtungen nicht vollkommen ausgeschlossen
In einem Urteil vom 13. Januar 2011 hat das Landesarbeitsgericht in Hamm entschieden, dass Streiks in kirchlichen Einrichtungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Damit schränkt erstmals ein bundesdeutsches Gericht den bisher eigenständigen „Dritten Weg“ im Tarifrecht der Kirchen ein.
In der Abwägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und dem Streikrecht im Grundgesetz kommt das Gericht zum Schluss, dass nicht jede Streikmaßnahme in kirchlichen Einrichtungen von vornherein unzulässig ist.
Welche genauen Einschränkungen des Streikrechts durch den „Dritten Weg“ der Kirchen möglich bzw. nicht rechtlich abgesichert sind, war allerdings vom Gericht nicht zu entscheiden.
Die Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Eine Erklärung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm finden Sie im Link unten.